Zusammenfassung: Auch der Verlustausgleich durch die öffentliche Hand kann, insbesondere wenn er der Abwendung der Insolvenz dient, als " staatliche Finanzierung" qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 2 lit c BVergG 2006
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Zusammenfassung: Auch der Verlustausgleich durch die öffentliche Hand kann, insbesondere wenn er der Abwendung der Insolvenz dient, als " staatliche Finanzierung" qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 2 lit c BVergG 2006
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