Zusammenfassung: Das BVA nimmt zur Feststellung der Auftraggebereigenschaft einer Einrichtung und zur Beurteilung des Vorliegens einer " staatlichen Beherrschung" Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 2 lit c BVergG 2006
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Zusammenfassung: Das BVA nimmt zur Feststellung der Auftraggebereigenschaft einer Einrichtung und zur Beurteilung des Vorliegens einer " staatlichen Beherrschung" Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 2 lit c BVergG 2006
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