Zusammenfassung: Finanzielle Verluste können Ausdruck einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht darstellen. Die Abwälzung des wirtschaftlichen Risikos zB durch eine staatliche Finanzierung oder einen Verlustausgleich indiziert das Vorliegen eines nicht gewerblichen Tätigkeitsbereichs.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 2 lit a BVergG 2006