Zusammenfassung: Das BVA betont, dass der Vertragsinhalt eines Leistungsvertrags im offenen bzw nicht offenen Vergabeverfahren aus den Ausschreibungsunterlagen ableitbar sein und betont die Unzulässigkeit bedingter Angebote.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
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