Zusammenfassung: Die Divergenz zwischen dem Angebot und den Ausschreibungsbedingungen erfordert die verpflichtende Angebotsausscheidung.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002; § 98 Abs 8 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Die Divergenz zwischen dem Angebot und den Ausschreibungsbedingungen erfordert die verpflichtende Angebotsausscheidung.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002; § 98 Abs 8 BVergG 2002
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