Zusammenfassung: Die Festlegung eines Sachverhalts durch den Auftraggeber in der Verhandlungsphase ist als sonstige Festlegung zu qualifizieren. Die zeitliche Verwirklichung des Sachverhalts ist irrelevant.
Rechtsgrundlagen: § 20 Z 13 lit a sublit dd BVergG 2002
Schlagwörter: