Zusammenfassung: Die Unterzeichnung des Angebots an der nicht dafür vorgesehenen Stelle ist als behebbarer Mangel zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 108 Abs 1 Z 9 BVergG 2006; § 126 Abs 1 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Die Unterzeichnung des Angebots an der nicht dafür vorgesehenen Stelle ist als behebbarer Mangel zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 108 Abs 1 Z 9 BVergG 2006; § 126 Abs 1 BVergG 2006
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