Zusammenfassung: Der VKS Wien nimmt zur Absicherung der Kalkulierbarkeit der ausgeschriebenen Leistung Stellung und erläutert, dass im Fall einer wesentlichen Differenz zwischen der Abrechung und der ausgeschriebenen Menge eine Preisangleichung erforderlich ist.
Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 3 BVergG 2002; § 74 Abs 1 BVergG 2002; § 74 Abs 6 BVergG 2002