Zusammenfassung: Der VKS Wien nimmt zur Entgeltregelung in einem Rahmenvertrag über Bauleistungen Stellung und lehnt die Zusammenfassung von Haupt- und Nebenleistungen bei der Kalkulation der Einheitspreise ab.
Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 3 BVergG 2002; 3 76 Abs 3 BVergG 2002
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