Zusammenfassung: Der VKS Wien prüft die Zulässigkeit eines Rahmenvertrags über Bauleistungen und nimmt zur Absicherung der Kalkulierbarkeit der ausgeschriebenen Leistung Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 3 BVergG 2002; § 74 Abs 1 BVergG 2002
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