Zusammenfassung: Die unterlassene nach § 55 Abs 1 BVergG 2002 iVm § 28b AuslBG gebotene Einsichtnahme in das Vorstrafenregister im Rahmen der Angebotsprüfung erfordert die Aufhebung der Zuschlagsentscheidung. Das BVA besitzt keine Ersatzkompetenz zur Überprüfung der Angebote oder Bieter.
Rechtsgrundlagen: § 55 Abs 1 BVergG 2002