Zusammenfassung: Eine Behebung eines unterlassenen Leistungsangebots durch ein nachträgliches Angebot ist nicht möglich.
Rechtsgrundlagen: § 163 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Eine Behebung eines unterlassenen Leistungsangebots durch ein nachträgliches Angebot ist nicht möglich.
Rechtsgrundlagen: § 163 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002
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