Zusammenfassung: Da ein auf die Wahl einer unrichtigen Faxnummer zurückzuführender verspäteter Erhalt der Zuschlagsentscheidung dem Gebot der gleichzeitigen Übermittlung zuwiderläuft, ist eine amtswegige Aufhebung der Zuschlagsentscheidung erforderlich.
Rechtsgrundlagen: § 100 Abs 1 BVergG 2002