Zusammenfassung: Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Widerrufs aufgrund einer vorausgehenden rechtswidrigen Entscheidung fällt nicht in den Kompetenzbereich des BVA.
Rechtsgrundlagen: § 164 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Widerrufs aufgrund einer vorausgehenden rechtswidrigen Entscheidung fällt nicht in den Kompetenzbereich des BVA.
Rechtsgrundlagen: § 164 BVergG 2002
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