Zusammenfassung: Eine Konversion eines Teilnahmeantrags in einen selbständigen Nachprüfungsantrag ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Rechtsgrundlagen: § 165 Abs 2 BVergG 2002
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Eine Konversion eines Teilnahmeantrags in einen selbständigen Nachprüfungsantrag ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Rechtsgrundlagen: § 165 Abs 2 BVergG 2002
Schlagwörter: