Zusammenfassung: Sofern ein Angebot über die Energieversorgung eines Mietgeräts in den Ausschreibungsunterlagen nicht gefordert wird, kann die Energielieferung auch keinen Angebotsbestandteil darstellen.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002; § 96 Abs 1 BVergG 2002; § 914 ABGB; § 915 ABGB