Zusammenfassung: Ein Zuschlag, der trotz der im Rahmen einer einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Untersagung der Zuschlagserteilung erteilt wurde, entfaltet keine Rechtsgültigkeit; eine Aussetzung der Zuschlagsentscheidung ist nicht notwendig.
Rechtsgrundlagen: § 100 Abs 1 BVergG 2002; § 100 Abs 2 BVergG 2002; § 171 Abs 1 BVergG 2002; § 171 Abs 7 BVergG 2002