Zusammenfassung: Der Ausschluss der Überprüfbarkeit der Widerrufsentscheidung steht mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.
Rechtsgrundlagen: § 20 Z 13 BVergG; § 169 BVergG
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Zusammenfassung: Der Ausschluss der Überprüfbarkeit der Widerrufsentscheidung steht mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.
Rechtsgrundlagen: § 20 Z 13 BVergG; § 169 BVergG
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