Zusammenfassung: Das BVA betont die Bindungswirkung der Ausschreibung und erläutert, dass der Verzicht des Auftraggebers auf eine formale Angebotsausscheidung keine Heilung des Widerspruchs eines Angebots zu den Ausschreibungskonditionen bewirken kann.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002