Zusammenfassung: Bei schuldhafter Verursachung von Barauslagen durch den Antragsgegner entspricht die Auferlegung der Kostentragungspflicht an die obsiegende Partei nicht der Billigkeit.
Rechtsgrundlagen: § 76 AVG
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Zusammenfassung: Bei schuldhafter Verursachung von Barauslagen durch den Antragsgegner entspricht die Auferlegung der Kostentragungspflicht an die obsiegende Partei nicht der Billigkeit.
Rechtsgrundlagen: § 76 AVG
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