Zusammenfassung: Bei Vergleichbarkeit der Rechtslage rechtfertigt die Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens die Aussetzung eines Nachprüfungsverfahrens.
Rechtsgrundlagen: § 38 AVG; Art 234 EG
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Zusammenfassung: Bei Vergleichbarkeit der Rechtslage rechtfertigt die Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens die Aussetzung eines Nachprüfungsverfahrens.
Rechtsgrundlagen: § 38 AVG; Art 234 EG
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