Zusammenfassung: Die einzelnen Mitglieder einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft besitzen nicht zwangsläufig Aktivlegitimation in einem Nachprüfungsverfahren.
Rechtsgrundlagen: Art 1 RL 89/665/EWG ; Art 21 RL 93/37/EWG
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Zusammenfassung: Die einzelnen Mitglieder einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft besitzen nicht zwangsläufig Aktivlegitimation in einem Nachprüfungsverfahren.
Rechtsgrundlagen: Art 1 RL 89/665/EWG ; Art 21 RL 93/37/EWG
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