Zusammenfassung: Die nach einer nationalen Vergaberechtsordnung gegebene fehlende Aktivlegitimation eines einzelnen Mitglieds einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft hat die Unzulässigkeit der gesamten Klage zur Folge.
Rechtsgrundlagen: Art 1 RL 89/665/EWG ; Art 21 RL 93/37/EWG
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