Zusammenfassung: Die Beantragung einer einstweiligen Verfügung setzt eine Sicherheitsleistung des Antragswerbers nicht voraus.
Rechtsgrundlagen: § 171 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Die Beantragung einer einstweiligen Verfügung setzt eine Sicherheitsleistung des Antragswerbers nicht voraus.
Rechtsgrundlagen: § 171 BVergG 2002
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