Zusammenfassung: Ein nicht zur Angebotslegung zugelassener Bieter hat kein Teilnahmerecht an der Angebotsöffnung und muss daher durch eine Provisorialverfügung zur Unterlassung die Schaffung unanfechtbarer Tatsachen (Fehler bei der Angebotsöffnung unterliegen keiner Sanierung) vermeiden.
Rechtsgrundlagen: § 78 BVergG 2002; § 88 BVergG 2002; § 171 BVergG 2002