Zusammenfassung: Die beantragte provisoriale Absicherung des Verbots der Angebotsöffnung während der noch offenen Angebotsfrist im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung berechtigt zur Richtigstellung des Angebotsöffnungstermins in der Ausschreibung.
Rechtsgrundlagen: § 78 BVergG 2002; § 88 BVergG 2002; § 171 BVergG 2002