Zusammenfassung: Der Antrag dem Auftraggeber die Angebotsöffnung zu untersagen steht der in § 171 Abs 7 BVergG 2002 normierten Aufforderung an den Auftraggeber, die Angebotsöffnung zu unterlassen, gleich.
Rechtsgrundlagen: § 78 BVergG 2002; § 171 BVergG 2002
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