Zusammenfassung: Die Richtigstellung der Ausschreibungsbedingungen nach deren Anfechtung begründet das Obsiegen des Nachprüfungswerbers.
Rechtsgrundlagen: § 177 Abs 5 BVergG 2002
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Die Richtigstellung der Ausschreibungsbedingungen nach deren Anfechtung begründet das Obsiegen des Nachprüfungswerbers.
Rechtsgrundlagen: § 177 Abs 5 BVergG 2002
Schlagwörter: