Zusammenfassung: Das BVA trifft bezüglich des Kostenersatzanspruches und somit auch über das Vorliegen eines (teilweisen) materiellen Obsiegens eine Entscheidungspflicht.
Rechtsgrundlagen: § 177 Abs 5 BVergG 2002; § 74 Abs 2 AVG 1991
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Zusammenfassung: Das BVA trifft bezüglich des Kostenersatzanspruches und somit auch über das Vorliegen eines (teilweisen) materiellen Obsiegens eine Entscheidungspflicht.
Rechtsgrundlagen: § 177 Abs 5 BVergG 2002; § 74 Abs 2 AVG 1991
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