Zusammenfassung: Die Geltendmachung eines Antrags auf eine EV begründet keinen Aufschub des Ablaufs der Stillhaltefrist.
Rechtsgrundlagen: § 100 Abs 2 BVergG 2002; § 169 Abs 1 BVergG 2002; § 171 Abs 7 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Die Geltendmachung eines Antrags auf eine EV begründet keinen Aufschub des Ablaufs der Stillhaltefrist.
Rechtsgrundlagen: § 100 Abs 2 BVergG 2002; § 169 Abs 1 BVergG 2002; § 171 Abs 7 BVergG 2002
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