Zusammenfassung: Nur die gesamte Bietergemeinschaft ist zur Geltendmachung eines Feststellungsantrags berechtigt; die Vertretungslegitimation muss nachgewiesen werden.
Rechtsgrundlagen: § 162 Abs 3 BVergG 2002; § 164 Abs 1 Z 2 BVergG 2002
Zusammenfassung: Nur die gesamte Bietergemeinschaft ist zur Geltendmachung eines Feststellungsantrags berechtigt; die Vertretungslegitimation muss nachgewiesen werden.
Rechtsgrundlagen: § 162 Abs 3 BVergG 2002; § 164 Abs 1 Z 2 BVergG 2002