Zusammenfassung: Der Bestand einer rechtswirksamen Zuschlagserteilung stellt eine Prozessvoraussetzung für die Feststellungszuständigkeit des BVA nach § 162 Abs 3 BVergG dar.
Rechtsgrundlagen: § 162 Abs 3 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Der Bestand einer rechtswirksamen Zuschlagserteilung stellt eine Prozessvoraussetzung für die Feststellungszuständigkeit des BVA nach § 162 Abs 3 BVergG dar.
Rechtsgrundlagen: § 162 Abs 3 BVergG 2002
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