Zusammenfassung: Es können Anträge zum Ersatz des Erfüllungsinteresses und des Vertrauensschadens gestellt werden. Lautet das Hauptbegehren auf Ersatz des Erfüllungsinteresses, dann ist auch ein Eventualbegehren auf Ersatz des Vertrauensschadens möglich. Diese beiden Ansprüche schließen einander nicht aus.
Rechtsgrundlagen: § 188 BVergG 2002; § 122 BVergG 1997