Zusammenfassung: Der übergangene Bieter hat die Möglichkeit ein Nachprüfungsverfahren zu führen. Dieses bereitet den Schadenersatzprozess vor, mit dem der übergangene Bieter seine Ansprüche vor Gericht geltend machen kann. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens sind daher vorprozessuale Kosten.
Rechtsgrundlagen: § 181 BVergG 2002; § 122 BVergG 1997