§ 55 Abs 1 BVergG 1997; § 105 Abs 1 BVergG 2002
Bestimmte Kriterien der Ausschreibung müssen zwingend erfüllt werden. Wird ein solches Muss-Kriterium nicht erfüllt, so stellt dies einen zwingenden Widerrufsgrund dar.
OGH 29.04.2004, 6 Ob 177/03b
§ 55 Abs 1 BVergG 1997; § 105 Abs 1 BVergG 2002
Bestimmte Kriterien der Ausschreibung müssen zwingend erfüllt werden. Wird ein solches Muss-Kriterium nicht erfüllt, so stellt dies einen zwingenden Widerrufsgrund dar.
OGH 29.04.2004, 6 Ob 177/03b