§ 55 Abs 1 BVergG 1997; § 105 Abs 1 BVergG 2002
Bestimmte Kriterien der Ausschreibung müssen zwingend erfüllt werden. Wird ein solches Muss-Kriterium nicht erfüllt, so stellt dies einen zwingenden Widerrufsgrund dar. Wird trotz Vorliegens eines zwingenden Widerrufsgrundes der Zuschlag erteilt, dann handelt es sich um einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist allerdings im Vergabeverfahren essentiell.