§ 1295 ABGB
Es können Anträge zum Ersatz des Erfüllungsinteresses und des Vertrauensschadens gestellt werden. Die Gewährung des Ersatzes des Erfüllungsinteresses kann aber nur erfolgen, wenn der Zuschlag auch an den jeweiligen Antragsteller gegangen wären. Ansonsten wird kein Erfüllungsinteresse zugesprochen.