Zusammenfassung: Es muss bei einem Antrag für ein Nachprüfungsverfahren ein zulässiges Begehren inkludiert sein. Ansonsten ist er unzulässig und es fehlen auch die rechtlichen Voraussetzungen für ein amtswegiges Umdeuten.
Rechtsgrundlagen: § 115 Abs 5 BVergG 1997