Zusammenfassung: Art. 1 Abs 1 der RL 89/665 besagt, dass uU in einem Nachprüfungsverfahren die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers den Auftrag zu widerrufen, aufgehoben werden kann. Dies ist zwingendes Gemeinschaftsrecht und die Vorschriften des BVA stehen dem auch nicht entgegen.
Rechtsgrundlagen: § 113 Abs 2 Z 2 BVergG 1997