Zusammenfassung: Es ist ein zwingender Grund für einen Widerruf wenn, auch nach Ablauf der Angebotsfrist, im Nachhinein Umstände auftauchen, die, wenn vorher bekannt, einen inhaltlich wesentlich andere Ausschreibung kreeiert hätten.
Rechtsgrundlagen: § 55 Abs 1 BVergG 1997