Zusammenfassung: Im BVergG 2002 fehlt es an einer gesetzlichen Regelung für den Fall der Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages oder des Antrages auf eine einstweilige Verfügung, die eine Grundlage für einen Anspruch auch Rücküberweisung von Pauschlagebühren darstellen könnte. Daher wird die gesetzliches Ermächtigung des BVA in diesem Fall nicht überschritten und ihre Verordnung über die Gebühren ist verfassungsgemäß.