Zusammenfassung: Wenn ein Auftraggeber eine Aufklärung einer unklaren Sache, die für die richtige Beurteilung des Angebotes wichtig ist verlangt, und erfolgt sie nicht in ordnungsgemäßer Form, so kann der Auftrag rechtmäßig ausgeschieden werden.
Rechtsgrundlagen: § 38 Z 5 Stmk VerG; § 52 Abs 1 Z 5 BVergG 1997; § 98 Z 5 BVergG 2002