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Die technische Leistungsfähigkeit muss zu Beginn der in der Ausschreibung festgelegten Ausführungsfrist gegeben sein

VergaberechtPachner, Franz, Leiter des Bereichs Historische Objekte und einer ua für Vergabeberatung zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Glossar)ZVB 2003/57ZVB 2003, 155 - 156 Heft 5 v. 1.5.2003

Zusammenfassung: Es müssen mit dem Zeitpunkt der Angebotstellung entweder die technischen Fähigkeiten vorgewiesen werden oder zumindest ein Subunternehmer genannt werden, der über diese verfügt. Wenn dies nicht der Fall ist, so ist das Angebot auszuscheiden.

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