Zusammenfassung: Der Antragssteller muss im Nachprüfungsantrag klar festlegen gegen wen der Antrag gerichtet ist, sonst ist der Antrag mangelhaft. § 115 Abs 5 BVergG 1997 legt die genauen Voraussetzungen des Antragsinhaltes fest und umfasst diesen Punkt
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 3 AVG 1991; § 115 Abs 5 Z 2 BVergG 1997