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Mehrdeutige Bezeichnung des Auftraggebers

VergaberechtMag. Latzenhofer, Alexander, Verwaltungsjurist in der Sektion Unternehmen und Technologie des Wirtschaftsministeriums und selbstständiger wissenschaftlicher Vergaberechtskonsulent (Glossar)ZVB 2003/51ZVB 2003, 141 - 142 Heft 5 v. 1.5.2003

Zusammenfassung: Der Antragssteller muss im Nachprüfungsantrag klar festlegen gegen wen der Antrag gerichtet ist, sonst ist der Antrag mangelhaft. § 115 Abs 5 BVergG 1997 legt die genauen Voraussetzungen des Antragsinhaltes fest und umfasst diesen Punkt

Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 3 AVG 1991; § 115 Abs 5 Z 2 BVergG 1997

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