Zusammenfassung: Es müssen mit dem Zeitpunkt der Angebotstellung entweder die technischen Fähigkeiten vorgewiesen werden oder zumindest ein Subunternehmer genannt werden, der über diese verfügt.
Rechtsgrundlagen: § 50 Abs 1 Stmk LVergG; § 98 BVergG 2002
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