Zusammenfassung: Das BVA befand es für unstrittig dass die BRZ-GmbH bei Subunternehmern nur Verträge abschließen darf, wenn vorher eine Ausschreibung erfolgte. Dies ist sowohl dem Vergabegesetz als auch dem BRZ-Gesetz zu entnehmen. § 115 BVergG legt fest, dass der Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren bis zur Zuschlagserteilung nicht zulässig ist wenn noch kein Schlichtungsverfahren vor der BVKK versucht wurde.