Zusammenfassung: Wurde das Vergabeverfahren ohne Zuschlag durch einen Widerruf beendet, fehlt es an einem für eine Feststellung zugänglichen Tatbestand, wie dies in § 113 Abs 3 BVergG 1997 vorgeschrieben ist. Das BVA ist dafür zuständig festzustellen ob der Zuschlag rechtmäßig ergangen ist.
Rechtsgrundlagen: § 113 Abs 3 BVergG 1997