§ 76 Abs 1 AVG
Es besteht auch dann eine Kostenersatzpflicht wenn bei Antrag der Nachprüfung nicht vorhersehbar war, dass der Antrag uU mit Kosten verbunden ist.
VwGH 22.01.2003, 2002/04/0203
§ 76 Abs 1 AVG
Es besteht auch dann eine Kostenersatzpflicht wenn bei Antrag der Nachprüfung nicht vorhersehbar war, dass der Antrag uU mit Kosten verbunden ist.
VwGH 22.01.2003, 2002/04/0203