Zusammenfassung: Die gesetzliche Befugnis des BVA umfasst nicht statt dem Auftraggeber die für die Fortsetzung oder für die Beendigung des Verfahrens notwendigen Akte zu setzen. Ein darauf gerichteter Antrag ist daher unzulässig.
Rechtsgrundlagen: § 162 Abs 2 BVergG 2002; § 13 Abs 3 AVG