Zusammenfassung: Es nicht notwendig bei der Bestellung eines nichtamtlichen SV im Zuge des § 52 Abs 2 AVG die Zustimmung der zahlungspflichtigen Verfahrenspartei einzuholen, im Gegensatz zu der Bestellung gem. § 52 Abs 3 AVG.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 2, 3 AVG 1991; § 76 Abs 1 AVG 1991